Am 12. August fand auf Schloss Broock eine Informationsveranstaltung des Freien Horizont zu den Plänen der Politik, der Windindustrie und der nun
5. BETEILIGUNGSSTUFE
statt. Der Planungsverband des Landes Mecklenburg-Vorpommern sieht eine regelrechte Komplettversiegelung mit Windkraftanlagen (WKA) in unserer Region vor. Genau hier soll sich ballen, was man an der Seenplatte, auf Rügen und Usedom nicht haben will. Man konnte erkennen, dass obwohl weder Trassen zur Abführung des Stroms, geschweige denn Speichermöglichkeiten vorhanden sind, mit den Propellern erst mal Fakten geschaffen werden sollen, welche das Leben der Bevölkerung auf dem Land nahezu unerträglich machen werden.
In manchen Landesteilen ist die Lebensqualität wegen mittlerweile 250m hohen Windrädern, bereits stark beeinträchtigt. Jetzt schon sind Gebiete völlig überfrachtet. Windkraftanlagen müssen in Windkrafteignungsgebieten (WEGe) errichtet werden. Diese werden vom Planungsverband ständig neu kartiert, verändert und müssen daher, sobald Veränderungen vorliegen neu ausgelegt werden.
Das heißt: Die Bevölkerung MUSS gehört (und gelesen) werden!
Seltsamer weise wurde WEGe 20/2015 Alt Tellin – Kruckow verändert, wird aber nicht neu ausgelegt (?) Hintergründe hierzu werden gerade geprüft.
Mittlerweile setzt der Planungsverband und seine politischen Verantwortlichen offensichtlich auf Ermüdungserscheinungen in der betroffenen Bevölkerung. So gibt er, in der nun 5. Bürgerbeteiligungsstufe, den Menschen und Gemeinden, die mit der „Öko“-Stromproduktion leben müssen, nur noch einen knappen Monat Zeit Widersprüche und Erklärungen abzugeben (!) und das, trotz starker Einschränkungen wegen Coronamaßnahmen, die Versammlungen und Gemeindvertreterzusammenkünfte oft nicht realisierbar machen. Ein möglicher Grund kann auch sein, dass der Planungsverband, für die mehrere tausenden umfassenden Einwendungen zur vorangegangenen 4. Beteiligungsstufe, zur Abarbeitung 1,5 Jahre brauchte.
Somit gibt der Freie Horizont eine Anleitung heraus, wie und wo Einsprüche vorzunehmen sind, welche hier veröffentlicht werden. Darüber hinaus bietet das „Bürgerbündnis Landleben Tollensetal“ am 19. August, ab 17:30 Uhr einen Schreibworkshop an, eine echte und freundliche Hilfestellung, bezüglich Formulierungen und gleichzeitige Unterstützung zum Verständnis der Bürokratie.
Wer also unsere Region, bereits Industriegebiet der Agrarindustrie mit Monokulturen & Massentierhaltung, vor dem Totalkollaps durch den massiven Zubau der Windkraftanlagen verhindern will, lese sich bitte in folgenden Leitfaden ein, kontaktiere Mitbürger*innen und erscheine gerne am 19. August in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alt Tellin. Die Einladung steht!
Informationen mit Hintergründen und Kartenmaterial findet man auch auf: https://www.bi-es-reicht.de/ .
Weiterführendes findet man auch auf: https://freier-horizont.de/aktuelles/ und http://aktionsbuendnis.freier-horizont.de/startseite.html
Die Problematik vor Ort wird zunehmend von den Landbewohnerinnen & Landbewohnern erkannt. Diese anfangs wenigen werden doch mehr!
Sie erwehren sich zum einen einer gnadenlosen Politik mit einer zweifelhaften Form der Bürgerbeteiligung, wie im fortlaufenden Text noch ersichtlich werden wird und zum anderen geht viel Energie dahin, eine desinteressiert, manchmal sogar frustrierte Nachbarschaft mitnehmen zu wollen, aber auch zu müssen.
Diese Nichtbeteiligung oder Starre mancher Mitbürgerinnen und Mitbürger hat gute Gründe, ist man es doch gewohnt „von denen da oben“ überstimmt zu werden, Mitsprache als Täuschung zu empfinden und im Angesicht der massiven Zerstörung der Natur vor Ort aber auch in der ganzen Welt in Ohnmacht zu geraten und letztlich hat man ja mit dem eigenen Leben, dem Hof, dem Haus, dem Garten und dem Einkommen genug zu tun – doch nach wie vor gilt der Satz: Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat bereits verloren. Und zu verlieren gibt es viel: Das Land auf dem wir leben.

In diesem Sinne hier nun die weiteren Informationen von Jens Pörksen:
Leitfaden für Einwendungen / Stellungnahmen zur 5ten Öffentlichkeitsbeteiligung des RPV VP
Die 5te Öffentlichkeitsbeteiligung des Regionalen Planungsverbandes Vorpommern läuft noch bis zum 03.09. Die Zeit drängt!
Es ist viel Arbeit, aber es ist durchaus zu schaffen. Am Besten in einer Gruppe oder in einer Bürgerinitiative vor Ort.
Und die Mühe lohnt sich. Die Planungsverbände MÜSSEN die Stellungnahmen bearbeiten und sie nehmen unseren Widerstand wahr.
Verlieren können wir diese Auseinandersetzung durchaus. Aber wenn wir uns jetzt nicht wehren haben wir schon verloren.
Zum Thema:
Weitere 48 WEGe in Vorpommern geplant. „Öffentlichkeitsbeteiligung“ (Möglichkeit, Einwendungen einzureichen) vom 04.08. – 03.09.
Auslage von nur 19 von 48 WEGen (Sieh S. 34, Gesamtbewertung)
Frist: 1 Monat statt anfangs 3 Monate und später 2 Monate
Allgemeine Kriterien (Im Vergleich zu 2018 vielfach geändert!)+ konkrete WEGe
Also: Verkürzte Teilauslage mit geänderten Kriterien.
Fragwürdiges Vorgehen – Wehren Sie sich! – Schreiben Sie Einwendungen!
Einwendungen zu Frist, Teilauslage und Vorgehen des RPV VP
1. Zu kurze Frist:
Corona-Pandemie,
Urlaubszeit,
Einarbeitung in umfassende Thematik erfordert mehr Zeit,
Frist kürzer als Zeit zwischen Gemeindevertretersitzungen!
RPV: 1 ½ Jahre Zeit zur Erarbeitung der 5ten Beteiligung, wir. Nur 1 Monat
2. Teilauslage bei Änderung allgemeiner Kriterien auch für nicht neu ausgelegte Gebiete?
Recht der Bürger beschnitten, anhand geänderter Kriterien nicht ausgelegte WEGe zu prüfen
Chance des RPV vertan, Anwendung geänderter Kriterien auf nicht ausgelegte WEGe zu prüfen
Also auch nicht neu ausgelegte WEGe mit Stellungnahmen versehen
Nicht neu ausgelegte WEGe: in der Abwägungsdokumentation 2020 oder in der Auslage 2018
Achtung: „Geringfügig“ geänderte WEGe teilweise nicht neu ausgelegt – Bitte prüfen! – Änderung: Neuauslage erforderlich!
Gegenüberstellung geänderter Kriterien:
Harte Kriterien:
„1.Gebiete, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der
Gesundheit dienen,
2.Einzelhäuser/Splittersiedlungen im Außenbereich“
2018: ohne Entfernungsangabe (S. 9), 2020 (S. 10): mit Entfernungsangabe 400 m
„Nationalparks, Naturschutzgebiete,
3. Biosphärenreservate Schutzzone I (Kernzone) und II (Entwicklungs- und Pflegezone),
4. Flugplätze,
5. militärische Anlagen.“
2018 und 2020 identisch
Grundlegende Begründungen 2018 (S. 10) und 2020 identisch, jedoch 2020 (S. 11 – 12) ausführlichst für den ersten Punkt und um einige Sätze für den 2ten Punkt ergänzt.
Die Begründung für Punkt 5. ist in 2020 wesentlich ausführlicher gefasst:
2018 (S.11): „rechtlich kein Raum für WEA“ wegen anderweitiger Nutzung
2020 (S.13 – 14): ergänzt um „Sicherheitsflächen“ von 350 m Breite und1000 m an den Enden der Landebahnen sowie explizite Erwähnung militärischer Anlagen: Militärische Nutzung schließt WEA aus.
Weiche Kriterien:
2018 (S. 11):
„1. 1.000 m Abstandspuffer zu Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung,
dem Tourismus und der Gesundheit dienen,
2. 800 m Abstandspuffer zu Einzelhäusern/Splittersiedlungen im Außenbereich“
2020 (S. 14) geändert in:
„1. bei Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und
der Gesundheit dienen über die harte Tabuzone hinausgehender zusätzlicher Vorsorgeabstand
von 600 m,
2. bei Einzelhäusern/Splittersiedlungen im Außenbereich über die harte Tabuzone hinausgehender
zusätzlicher Vorsorgeabstand von 400 m“
Ergebnis: Bisher weiches Kriterium wird in Kombination aus weichem und hartem Kriterium umgewandelt.
Die Begründung der Punkte 1. und 2. ist wegen der geänderten Entfernungen anders formuliert. So wurde 2020 (S.16) für Einzelhäuser/Splittersiedlungen ergänzt: „Windkraftanlagen sind aufgrund ihrer Privilegierung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich grundsätzlich zulässig und damit für den
Außenbereich wesenstypisch, allgemeine Wohnnutzungen dagegen nicht. Generell ist der Außenbereich dazu bestimmt, Nutzungen aufzunehmen, die in anderen Gebieten wegen ihrer
Eigenart unzulässig sind.“. 2018 (S. 13) wird lediglich auf die Privilegierung verwiesen.
- Die restliche Tabelle ist identisch, die Begründung der restlichen Kriterien ebenfalls, bis auf:
- 1. „Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer erster Ordnung“ 2018 (S. 17) wird lediglich darauf verwiesen, dass naturschutzrechtliche Konflikte durch Freihaltung vermieden werden sollen, 2020 (S.20) wird zusätzlich auf die rechtlich vorgeschriebene Freihaltung von Gewässern und Uferzonen eingegangen, Möglichkiten der Ausnahme erwähnt und die Entscheidung des RPV wegen möglicher Konflikte mit dem Naturschutz wesentlich ausführlicher begründet.
- 2. „Bauschutzbereiche für Flugplätze“
- Der Text von 2018 ( S. 20) wurde 2020 (S. 24 durch Hinweise auf konkrete Verordnungen (Bauschutzbereiche) für verschiedene Flughäfen in VR und VG, insbesondere Schmoldow (beschränkte Bauschutzbereiche gemäß § 17 LuftVG) sowie weitere anzuwendende Regeln und Prüfverfahren erheblich ergänzt. Der Flughafen Tutow hat ausdrücklich keinen Bauschutzbereich erhalten.
- Die Tabelle für Restriktionskriterien (2018: S. 22, 2020: S. 25) ist identisch. Hier findet sich auch der Mindestabstand zwischen WEGen. Die folgenden Begründungen sind ebenfalls weitgehend identisch bis auf:
- 1. „Restriktionsgebiet zur Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von
Siedlungen“
- 2018 (S. 26) wird noch davon ausgegangen, dass dieses Kriterium (nur) auf Antrag der Betroffenen Gemeinde zum Tragen kommt und Standortbedingungen zu berücksichtgen sind. 2020 (S. 29) entfällt die Antragsmöglichkeit der Gemeinde und der RPV behält sich vor, dieses Kriterium zugunsten der Ausweisung möglichst großer WEGe von diesem Kriterium abzuweichen (Bemerkung: Ich denke, in Penkun wurde das so gehandhabt.).
- Der Entwurf 2020 wurde durch Gesamtbetrachtung der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Fläche (S. 32), Zusammenfassende Umwelterklärung (S. 34) NATURA 2000 (S. 35) und eine Gesamtbeurteilung (S. 35) ergänzt. In der Gesamtbeurteilung werden 48 WEGe (des Entwurfes?) erwähnt. Es werden aber nur 19 neu ausgelegt.
3. Teilauslage an sich?
Regionalplanung = „Schlüssiges räumliches Gesamtkonzept“
Änderungen ausgelegter WEGe: Auswirkungen auf nicht neu ausgelegte WEGe:
„Schlüssiges räumliches Gesamtkonzept“ hinfällig.
4. Gegenstromprinzip:
Flächennutzungspläne der Ämter und Gemeinden oft entgegenstehend.
Gegenstromprinzip: Regionalplanung und Kommunale Planung berücksichtigen sich gegenseitig.
Gegenstromprinzip nicht berücksichtigt, FNP nicht Abgewogen
5. Energiepolitische Zielstellung der Landesregierung
MV:
6,5 TWh Strom auf 13.800 ha
Energiepolitische Zielstellung der Landesregierung von 2015:
12,5 TWh Strom auf 27.800 ha oder 6,5 % des deutschen Stromverbrauchs
Regionalplanungen:
Zusätzlich 16,3 TWh Strom auf 17.800 ha
Allein in Vorpommern:
Zusätzlich 4,8 TWh Strom auf 5.200 ha
Planübererfüllung: 10,8 TWh Strom, derzeit wegen fehlender Speicher und Stromtrassen nicht verwertbar
Unbedingt: Einwendung zu allgemeinen Kriterien:
1. Abstand zur Wohnbebauung:
Nach Empfehlung des Landes: 1000 m (Splittersiedlungen:800 m), in der Aktuellen Ausalge 400 m harte + 600 m (400 m) weiche Tabuzone
Historisch: Etwa 10 X H für Anlagen unter 100 m
Jetzt zu gering: Anlagenhöhe bis zu 250 m
Höhenabhängiges Abstandskriterium erforderlich – Bayern: 10 X H rechtskräftig
Es ist keinesfalls davon auszugehen, „dass dieser Abstand auch angesichts
der neueren technischen Entwicklung hin zu größeren und leistungsstärkeren Windenergieanlagen
mit Anlagenhöhen bis zu 250 m bzw. Nabenhöhen von bis zu 200 m (Im Sinne des Vorsorgegrundsatzes des BImSchG) ausreichend ist.“ (siehe s. 16)
2. Abstand zwischen WEGen
Bisheriges und vom LK VG gefordertes Kriterium bereits 2018 von 5 km halbiert auf 2,5 km
Logischerweise: Höhere Anlagen – Größerer Abstand
Gegenteil ist der Fall
Zu Fordern: Höhenabhängiger Abstand
Bei derartig geringem Abstand ist das Gegenteil von: „Durch den Mindestabstand soll in der Regel eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden, sodass das Landschaftsbild nicht zu stark beeinträchtigt wird. Für den Betrachter soll der Eindruck vermieden werden, die Anlagen stünden willkürlich in der Landschaft, gingen ohne Abgrenzung der Windparks ineinander über und belasteten die Region ohne erkennbare Grenzen.“(Siehe S. 30) der Fall
Dem Satz „Windkraftanlagen sind … … damit für den
Außenbereich wesenstypisch, allgemeine Wohnnutzungen dagegen nicht.“ (siehe S. 16) ist entscheiden zu widersprechen. Für gewachsene Kulturlandschaften sind WEA eben nicht wesenstypisch, wohl aber Einzelgehöfte und Splittersiedlungen.
3. Tourismusschwerpunkte
Eine unserer Chancen für eine tragfähige Entwicklung
Windindustrie entgegenstehend
Hinreichender höhenabhängiger Abstand erforderlich
Hinweis: 11 km Wirkzone für 200 m Anlagenhöhe nach Defintion des LUNG
Denn: „kann insbesondere nicht ausgeschlossen
werden, dass Windenergieanlagen in einem Tourismusschwerpunktraum negative
Auswirkungen auf dessen Attraktivität im touristischen Geschäft haben. Hierbei ist auch die
Sichtweise der touristischen Nutzer der Räume zu berücksichtigen.“ (Siehe S. 18)
4. Horste/Nistplätze von Großvögeln
Kriterien des RPV VP nach „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“
Nach:“Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten “ der LAG VSW („Helgoländer Papier“) deutlich anders und viel mehr Arten umfassend
Art Kriterien des RPV Kriterien nach LAG VSW
Seeadler 2000 m 3000 m
Schreiadler 3000 m 6000 m
Schwarzstorch 3000 m 3000 m
Weißstorch 1000 m 1000 m
Fischadler 1000 m 1000 m
Wanderfalke 1000 m 1000 m
Rotmilan – (!) 1500 m
Schwarzmilan – (!) 1000 m
Kranich – (!) 500 m
Reiher – (!) 1000 m
Kriterien der bundesweiten LAH VSW für alle dort gelisteten Arten unbedingt zu beachten: Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
5. Landschaftsbildpotential, Stufe 4, einschließlich 1.000 m Abstandspuffer
Wird nach wissenschaftlichen Gutachten definiert:
Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Vorpommern
Gutachtliches Landschaftrahmenprogramm Mecklenburg-Vorpommern
1000 m Abstandspuffer: Zu gering
11 km Wirkzone für 200 m Anlagenhöhe nach Defintion des LUNG: Landschaftliche Freiräume komplett unter Wirkung von WEA!
Jedoch:“Diese Bereiche sind aufgrund der besonderen Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großen Dimensionen.“ (Siehe S. 19). Mit nur 1000 m Abstandspuffer ist nach „Vorgaben des ROG, wo in § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG die Erhaltung von Kulturlandschaften …“ (Siehe S. 19) keinesfalls gegeben.
6. Umfassung
Freihaltung: 2 X 60 °, Windindustrie: 2 X 120 °
Menschliches Gesichtsfeld ca. 180 °
WEA Allgegenwärtig
Lärm, Infraschall bei allen Windrichtugnen
Schattenwurf zu erwarten
Gesundheitsrisiken durch Infraschall und Unfälle nicht zu vermeiden
„Das Restriktionskriterium dient der Vorsorge vor nachteiligen Einwirkungen auf das Schutzgut
Mensch.“ (Siehe S. 29) ausdrücklich nicht!
Gutachten „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Siehe S. 29) unter Mitwirkung von Dombert Rechsanwälte fragwürdig, da nicht unabhängig: “Wir beraten und vertreten Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber, Gemeinden und Planungsverbände bei der Raumordnungs- und Flächennutzungsplanung, in energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren, bei der Flächensicherung oder bei Fragen zum Immissionsschutzrecht.“ „Darüber hinaus setzen wir uns für Genehmigungsinhaber ein, wenn sie mit nachträglichen Anordnungen, Betriebsuntersagungen oder Stilllegungsverfügungen konfrontiert werden.“ (Selbstdarstellung auf www.dombert.de)
Einwendungen zu ausgewählten WEGen im Demminer Landes
In Stichworten, Volltext findet sich weiter hinten
20/2015 Kruckow – Alt-Tellin
Abstände zur Wohnbebauung nicht immer eingehalten
Ausläufer mit 70 m Breite zu schmal für WEA
Geringere Abstände als 5 km zu benachbarten WEGen
Direkte Auswirkung auf Tollensetal und Schloss Broock
Vorkommen von Weißstorch und Schwarzstorch (?)
WEG enthält geschützte Kleinbiotope
WEG „geringfügig geändert“ – trotzdem keine Neuauslage
19/2015 Kruckow
Zusammen mit 20/2015: 6,2 % (!) der Gemeindefläche von Kruckow
Wirkung auf Denkmäler wie Schloß Kartlow, Lennepark Kartlow und Schmarsow,
Kirchen Kartlow und Schmarsow
Umfassung von Kruckow, Marienfelde, Heydenhof, Wilhelminenthal, Plötz und Neu
Plötz
Geringere Abstände als 5 km zu benachbarten WEGen
Vorkommen von Weißstorch und Schwarzstorch (?)
Schreiadler im Zemminer Wald in weniger als 6000 m Entfernung
WEG enthält geschützte Kleinbiotope
18/2015 Bentzin – Jarmen
Wirkung auf den Kiessee (Freibad) und das geplante Neubaugebiet
Geringere Abstände als 5 km zu benachbarten WEGen
Umfassung von Kruckow, Tutow und Zemmin
Schreiadler im Zemminer Wald in weniger als 3000 m Entfernung
Angrenzend Vorkommen von Rotmilan und Weißstorch
WEG grenzt direkt an Wald
WEG enthält tiefgründiges Niedermoor
WEG liegt dicht an landschaftlichem Freiraum nördlich der B 110
21/2015 Völschow
Zusammen mit Bestand 7,6 % (!) der Fläche der Gemeinde Völschow
Geringere Abstände als 5 km zu benachbarten WEGen
Falsche Einstufung von Kronsberg als Splittersiedlung
Schmale Ausformungen ungeeignet als Standorte von WEA
Angrenzend Vorkommen von Rotmilan und Weißstorch
WEG grenzt direkt an Wald
WEG enthält tiefgründiges Niedermoor
13/2015 Dargelin
Zusammen mit Bestand 3,7 % (!) der Fläche der Gemeinde Görmin
4,5 % (!) der Fläche der Gemeinde Dargelin
Direkte Nachbarschaft zu Bestand in Görmin
Geringe Entfernung zum Peenetal
Schreiadler im Sesteliner Wald in weniger als 3000 m Entfernung
Flugplatz Schmoldow nur 2,8 km entfernt
WEG entfällt, Einwendungen von Befürwortern liegen vor
Verfahren nach BImSchG läuft
StALU VP will gemeindliches Einvernehmen von Dargelin erzwingen
25/2015 Iven-West
Mit anteilig 220 ha 13 % (!) der Fläche der Gemeinde Iven
Mit anteilig 195 ha 15 % (!) der Fläche der Gemeinde Krusenfelde
Direkte Nachbarschaft zu WEG Bartow-2 in MSE
Grenzt im N an Wald und umfasst Wald im S
Umfassung der Orte Bartow, Pritzenow, Iven und Stammersfelde
Wichtig:
1. Ausdruck demokratischer Mehrheiten:
Einwendungen von Gemeinden und Ämtern
Einwendungen mit (mehrheitlichen) Unterschriftenlisten
D.h. eine Stellungnahme von offizieller Seite oder 1 Stellungnahme mit Unterschriftenliste, die eine demokratische Merheit zum Ausdruck bringt.
2. Anzahl der Einwendungen:
Viele Einwendungen
Breite Ablehnung
Viel Arbeit für den RPV
Viele verschiedene Stellungnahmen einzelner Bürger*innen, müssen sich im Wortlaut etwas unterscheiden
1. und 2. können parallel bearbeitet werden
Jedermannbeteiligung: JEDER kann Stellungnahmen schreiben, nicht nur Betroffene
Vorgehen und allgemeine Kriterien sind ebenfalls Gegenstand von Stellungnahmen, nicht nur die konkreten WEGe!
Bitte nicht die vom RPV VP vorgegebenen Kriterien akzeptieren und nur diese in den Stellungnahmen anwenden, sondern auch die von uns geforderten, z.B. 10 X H oder 5 km Mindestabstand und …
Internetlinks:
Regionaler Planungsverband Vorpommern: Auslage 2020, Abwägungsdokumentation, Umweltbericht
https://rpv-vorpommern.de/planung/planung-rrep-vp-zweite-aenderung-2020/
Gutachten Umfassung (Von Umweltplan unter Mitwirkung von Dombert Rechtsanwälte, bide keinesfalls neutral, sondern auf Seiten der Akteure der „Energiewende“)
Auslage 2018
https://rpv-vorpommern.de/planung/planung-rrep-vp-zweite-aenderung-2018/
LAG VSW (Helgoländer Papier, Vogelschutz, WISSENSCHAFTLICHE Ergebnisse einer Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene)
http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw2015_abstand.pdf
Tötungsverbot im Bundesnaturschutzgesetz
https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/besonderer-artenschutz/toetungsverbot.html
Brutvogelatlas MV
http://www.oamv.de/fileadmin/oamv/documents/Brutvogelatlas/Brutvogelatlas_OAMV_2014_Passeres.pdf
Rasterkarten des LUNG (Verschiedene Themen wählbar und kleinräumig darstellbar)
https://www.umweltkarten.mv-regierung.de/script/
Karten mit Fachdaten des LUNG von Gilbert Schulz (FREiER HORIZONT)
http://www.arcgis.com/home/webmap/viewer.html?webmap=6157317f74214a53992a38b9d42bd817
Gutachtliches Landschaftsprogramm MV (Textkarten 7 a und 7 b für landschaftliche Freiräume)
https://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/landschaftsplanung_portal/glp.htm
Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan VG
https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/glrp_vp_10_2009.pdf
Wirkzonen nach LUNG
https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/hze_vertikalstrukturen.pdf
Infraschall, ZDF Planet e, „Unerhörter Lärm“
https://www.zdf.de/dokumentation/planet-e/planet-e-infraschall—unerhoerter-laerm-100.html
Gefährdungspotential Windkraftanlagen, Anfrage FREiER hORIZONT im Kreistag MSE (die 38te Anfrage von oben)
https://sessionnet.krz.de/lkmse/bi/pa0053.asp?__cpanr=1&smclayout=:d
Infraschall, Studie Uni Mainz
Rückfragen gerne an jens.poerksen@freier-horizont.de
Ich versuche, zeitnah zu antworten.
Viel Erfolg!
Anhang:
Volltexte von Einwendungen aus der 4t3n Beteiligungsstufe und aus BIMSchG-Verfahren:
Stellungnahme zu WEG 12/2015 „Düvier“ 22.01.2019
Die Landesregierung MV plant, der Windenergie mit ca. 1,2% der Landesfläche „substantiell Raum zu geben“. Bei einer Verwirklichung des o. a. WEG mit einer Fläche von 101 ha ergibt sich ein Flächenanteil von ca. 1,1 % für die Stadt Loitz (Größe: 89,54 km² = 8954 ha). Das entspricht in etwa der Zielstellung. Dazu kommt jedoch noch der Altbestand, der hier mit eigerechnet werden muss: von den insgesamt 109 ha Bestandsflächen werden etwa 94 ha nicht durch das neu geplante WEG abgedeckt, so dass sich eine Gesamtfläche von 195 ha ergibt, was 2,2 % der Gemeindefläche und dem Doppelten der Zielstellung entspricht. Das bedeutet eine übermäßig hohe Konzentration von Windenergieanlagen in der Region. Deshalb sollte 12/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden.
Das neu geplante WEG liegt zum größten Teil innerhalb des Mindestabstandes von 2500 m zum Bestandsgebiet im Südosten. Gleiches gilt für die Bestandsgebiete untereinander. Eine Argumentation, dass die Bestandsgebiete keine Windeigngungsgebiete mehr sind und demzufolge bei den Mindestabständen nicht mehr berücksichtigt werden müssen ist nicht akzeptabel. Deshalb ist die Planung von 13/2015 als WEG nicht statthaft.
Die Abstände zur Wohnbebauung werden eingehalten, sind aber mit nur 1000 m zu gering angesetzt, da dieser Abstand für wesentlich kleinere und wesentlich weniger raumbedeutsame Anlagen entwickelt wurde. Demzufolge bedeutet die Einrichtung des WEG 12/2015 eine deutliche Bedrängung der benachbarten Ortslagen. Insbesondere ist der Ort Nielitz betroffen: Das Altgebiet nördlich des Ortes liegt nur etwa 600 m entfernt und überprägt den Ort damit in kritischer Weise und weitere Windenergieanlagen würden eine unstatthafte Mehrbelastung darstellen. Aus diesen Gründen sollte das Gebiet 12/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden.
Das geplante Windeignungsgebiet enthält eine gesetzlich geschützte Baumreihe entlang eines Weges, der das Gebiet von Südwesten nach Nordosten auf einer Länge von 330 m quert. Es grenzt im Nordwesten auf einer Länge von 730 m und im Osten auf einer Länge von 300 m direkt an einen Wald. Zudem wird im Nordosten ein Gewässer zur Hälfte umfasst. Daamit sind konflikte mit dem Natur- und Artenschutz wahrscheinlich.
Nach Rasterkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie finden sich im Südwesten des geplanten WEG 4 (!) Brutpaare des Schreiadlers. Dieser Kartenraster liegt innerhalb des im helgoländer Papier geforderten Mindestabstandes von 6000 m. Es ist anzunehmen, dass aufgrund der Populationsdichte Schreiadler auch im geplanten WEG jagen. in näherer Nachbarschaft des geplanten Windeignungsgebietes finden sich direkt im im Westen angrenzenden Raster 4 Brutpaare des Weißstorch. Aufgrund der hohen Dichte geschützter Großvögel in der Nachbarschaft des geplanten WEG sollte von einer Realisierung abgesehen werden.
In durchweg geringerer Entfernung als 1,5 km finden sich als geschützte Denkmäler in der Umgebung des geplanten WEG 12/2015: Kirche und Gutshaus Gülzowshof. Zudem wird der Ort Gülzowshof zusammen mit dem Altbestand durch das neu geplante WEG im Halbkreis von NW nach SO fast durchgängig umfasst.
Stellungnahme zu WEG 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ 22.01.2019
Die Landesregierung MV plant, der Windenergie mit ca. 1,2% der Landesfläche „substantiell Raum zu geben“. Bei einer Verwirklichung des o. a. WEG mit einer Fläche von 63 ha ergibt sich ein bereits höherer Flächenanteil von ca. 1,6 % für die Gemeinde Bentzin (Größe: 38,76 km² = 3876 ha). Zusammen mit den zusätzlich geplanten WEGen Nr. 18/2015 „Kruckow, Nr. 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“ und 21/2015 „Völschow“ mit insgesamt 449 ha Fläche ergeben sich sogar 4,7 % der Gemeindeflächen von Kruckow, Bentzin und Völschow (Zusammen 96,14 km² oder 9614 ha Fläche). Die Windeignungsgebiete liegen in enger Nachbarschaft und sind damit nur im Zusammenhang und im Bezug auf die Gesamtfläche der betroffenen Gemeinden zu sehen. Damit ist eine erhebliche Überprägung der Gemeindefläche durch Windenergieanlagen verbunden. Deshalb sollte 18/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die auf dem Gebiet zwischen Peene und Tollense geplanten Windeignungsgebiete 19/2015 „Kruckow“,20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ mit zusammen 449 ha Fläche 9 % der für WEGe geplanten Fläche in den Landkreisen VG und VR ausmachen, sich aber auf einem sehr begrenzten Raum konzentrieren, wohingegen weite Flächen der Planungsregion von WEGen frei gehalten werden, was einer gerechten Lastenverteilung widerspricht.
Die Abstände zur Wohnbebauung werden eingehalten, sind aber mit nur 1000 m zu gering angesetzt, da dieser Abstand für wesentlich kleinere und wesentlich weniger raumbedeutsame Anlagen entwickelt wurde. Demzufolge bedeutet die Einrichtung des WEG 18/2015 eine deutliche Bedrängung der benachbarten Ortslagen. Zusammen mit dem bestehenden Windpark in Kletzin/Siedenbrünzow und insbesondere auch zusammen mit dem geplanten WEG „Kletzin 2“ im Kreis MSE entsteht der Eindruck einer Umstellung der Ortslagen Kruckow , Tutow und Zemmin mit Windenergieanlagen von 2 entgegengesetzten Seiten. Das betrifft auch den Ort Müssentin in Zusammenhang mit dem bestehenden Windpark in Völschow. Zusammen mit den geplanten Windeignungsgebieten 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 19/2015 „Kruckow“ werden die Orte Kartlow, Unnode, Wilhelminental, Plötz und Neu Plötz von Windenergieanlagen engmaschig umstellt, insbesondere im Hinblick auf den neu vorgeschlagenen Mindestabstand von 2500 m zwischen Windeignungsgebieten, der als viel zu gering erachtet wird, um einer Überprägung der Landschaft entgegen zu wirken. Hier sei auf die vom LUNG definierten Wirkzonen in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe verwiesen (11 km für 200 m Anlagenhöhe!). Diese würden sich dann fast vollständig überlagern. Deshalb sollte der bisherige Mindestabstand von 5000 m zwischen Windeignungsgebieten angesetzt und auf die Ausweisung von 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ als Windeignungsgebiet verzichtet werden, allein auch deshalb, weil es sich komplett innerhalb eines Umkreises von 5000 m um den bestehenden Windpark in Völschow befindet.
Das Geplante Windeignungsgebiet wirkt prägend auf den im Gutachtlichen Landschaftspogramm (GLP) definierten unzerschnittenen Landschaftlichen Freiraum der Stufe 4 (Bewertung „Sehr Hoch“ nach Größe), der zwischen Tutow, Kletzin und Jarmen südlich der Peene liegt (Siehe Wirkzonen nach LUNG), weil es in fast direkter Nachbarschaft dazu liegt (Abstand nur etwa 300 m). Diese Einwirkung ist, vor allem im Zusammenhang mit den bereits bestehenden und geplanten Windparks in der Nachbarschaft nicht vertret- oder zumutbar. Dazu liegt das geplante WEG direkt in einem mit der Stufe 3 („hoch“) nach Funktionen bewerteten unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum nach GLP, was ein zusätzlicher Grund ist, auf die Ausweisung des WEG 18/2015 zu verzichten.
Das geplante Windeignungsgebiet enthält neben kleineren Gehölz- und Gewässerstrukturen im Süden Anteile von Grünland (ca. 10 ha) und ein tiefgründiges Niedermoor (nach Kartenportal des LUNG etwa deckungsgleich mit dem Grünland) mit sehr hohem Bodenwertpotential. Eine Einrichtung eines Windeignungsgebietes ist somit nicht vertretbar. Zusätzlich grenzt das geplante WEG mit der gesamten Südseite an einen größeren zusammenhängenden Wald, teilweise an aufgelockerten Mischwald. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass hier Konfliktpotential mit dem gebotenen Natur- und Artenschutz besteht, weshalb hier ein hinreichender Abstand eingeplant oder doch besser auf die Planung des WEG verzichtet werden sollte.
Nach Rasterkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie finden sich in näherer Nachbarschaft des geplanten Windeignungsgebietes (5 km Rasterung) zumindest 2 Brutpaare bzw. Revierpaare des Rotmilan sowie 2 Brutpaare des Weißstorch. Das Eignungsgebiet liegt zudem nur etwa 3 km vom Brutpaar des Schreiadler im Wald nördlich des Flughafens Tutow bzw. nordwestlich von Zemmin entfernt. Es ist im Hinblick auf die Geländestruktur im Südteil des Eignungsgebietes davon auszugehen, das die Rotmilane und Schreiadler das Gebiet als Jagdrevier und die Weißstörche das enthaltene moorige Grünland als Nahrungsfläche nutzen , was auch die in nächster Nachbarschaft liegenden Grünland- und Waldflächen betrifft. Darüber hinaus kann angenommen werden, das die Horste von Rotmilan und Weißstorch in geringerer Entfernung zu den im Eignungsgebiet enthaltenen Nahrungsflächen liegen als im Kriterienkatalog erlaubt (2000 km für Nahrungsflächen (Grünland) des Weißstorch sowie 1000 m (Nach „Helgoländer Papier“ sogar 1500 m) Abstand zu Horsten des Rotmilan). Damit verbietet sich die Ausweisung von 18/2015 als Windeignungsgebiet allein aus gründen des Artenschutzes.
In durchweg geringerer Entfernung als 1,5 km finden sich verschiedene geschützte Denkmäler in der Umgebung des geplanten WEG 18/2015: Das Schloss Kartlow mit Wirtschaftsgebäuden und Lennépark, das in den letzten Jahren aufwändig restauriert wurde sowie die Kirche in Kartlow. Diese geschützten Denkmäler, die von einiger Attraktivität für den Tourismus und für die Region sind, werden damit durch Windenergieanlagen überprägt, vor Allem, wenn man die Wirkzonen von Windenergieanlagen und weitere geplante Windeignungsgebiete mit einbezieht.
Der für den Tourismus bedeutsame Naturpark Peenetal liegt in lediglich 4 km Entfernung zum geplanten WEG und damit innerhalb der vom LUNG definierten Wirkzone (11 km für 200 m hohe Anlagen). Im Hinblick auf bestehende Windparks im Einzugsbereich des Naturparks Peenetal ist zu überlegen, ob eine Planung des WEG 18/2015 statthaft ist.
Stellungnahme zu WEG 19/2015 „Kruckow“ 22.01.2019
Die Landesregierung MV plant, der Windenergie mit ca. 1,2% der Landesfläche „substantiell Raum zu geben“. Bei einer Verwirklichung des o. a. WEG mit einer Fläche von 127 ha ergibt sich ein deutlich höherer Flächenanteil von ca. 3,6 % für die Gemeinde Kruckow (Größe: 35,42 km² = 3542 ha), zusammen mit dem zusätzlich geplanten WEG Nr. 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“ mit 94 ha Fläche sogar 6,2 % der Gemeindefläche von Kruckow. Damit ist eine erhebliche Überprägung der Gemeindefläche durch Windenergieanlagen verbunden. Deshalb sollte 19/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die auf dem Gebiet zwischen Peene und Tollense geplanten Windeignungsgebiete 19/2015 „Kruckow“,20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ mit zusammen 449 ha Fläche 9 % der für WEGe geplanten Fläche in den Landkreisen VG und VR ausmachen, sich aber auf einem sehr begrenzten Raum konzentrieren, wohingegen weite Flächen der Planungsregion von WEGen frei gehalten werden, was einer gerechten Lastenverteilung widerspricht.
Die Abstände zur Wohnbebauung werden eingehalten, sind aber mit nur 1000 m zu gering angesetzt, da dieser Abstand für wesentlich kleinere und wesentlich weniger raumbedeutsame Anlagen entwickelt wurde. Demzufolge bedeutet die Einrichtung des WEG 19/2015 eine deutliche Bedrängung der benachbarten Ortslagen. Zusammen mit dem bestehenden Windpark in Kletzin/Siedenbrünzow und insbesondere auch zusammen mit dem geplanten WEG „Kletzin 2“ im Kreis MSE entsteht der Eindruck einer Umstellung der Ortslagen Kruckow und Marienfelde mit Windenergieanlagen. Zusammen mit den geplanten Windeignungsgebieten 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ werden die Orte Kartlow, Unnode, Wilhelminental. Plötz und Neu Plötz von Windenergieanlagen engmaschig umstellt, insbesondere im Hinblick auf den neu vorgeschlagenen Mindestabstand von 2500 m zwischen Windeignungsgebieten, der als viel zu gering erachtet wird, um einer Überprägung der Landschaft entgegen zu wirken. Hier sie auf die vom LUNG definierten Wirkzonen in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe verwiesen (11 km für 200 m Anlagenhöhe!). Diese würden sich dann fast vollständig überlagern. Deshalb sollte der bisherige Mindestabstand von 5000 m zwischen Windeignungsgebieten angesetzt und auf die Ausweisung von 19/2015 „Kruckow“ als Windeignungsgebiet verzichtet werden.
Das geplante Windeignungsgebiet wirkt auf den im Gutachtlichen Landschaftspogramm definierten unzerschnittenen Landschaftlichen Freiraum der Stufe 4, der zwischen Tutow, Kletzin und Jarmen südlich der Peene liegt (Siehe Wirkzonen nach LUNG). Diese Einwirkung ist vor allem im Zusammenhang mit den bereits bestehenden und geplanten Windparks in der Nachbarschaft nicht vertret- oder zumutbar.
Das geplante Windeignungsgebiet enthält kleinere Gehölz- und Gewässerstrukturen bzw. Gehölzstrukturen entlang des Weges von Schmarsow nach Kartlow.
Diese Strukturen sind als geschützte Biotope ausgewiesen, die nicht überplant werden dürfen. Eine Einrichtung eines Windeignungsgebietes ist somit nicht vertretbar, wenn kein hinreichender Abstand eingehalten wird. Da die Gehölzstruktur entlang des Weges Schmarsow-Kartlow das geplante Eignungsgebiet zerschneidet, ist davon auszugehen, dass das Gebiet so nicht planbar ist.
Nach Rasterkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie finden sich in näherer Nachbarschaft des geplanten Windeignungsgebietes (5 km Rasterung) zumindest 1 Brutpaar bzw. Revierpaar des Rotmilan. Es ist, insbesondere in einer ansonsten von unstrukturierter Nutzung als Ackerland geprägten Umgebung, davon auszugehen, dass diese Gehölzstrukturen vom Rotmilan als Jagdrevier genutzt werden. Das Eignungsgebiet liegt zudem nur etwa 4,5 km vom Brutpaar des Schreiadler im Wald nördlich des Flughafens Tutow bzw. nordwestlich von Zemmin entfernt und damit innerhalb des Prüfbereiches von 6000 m und vor Allem in dem im Helgoländer Papier gelisteten Mindestabstand von 6000 m, der eigentlich als Ausschlusskriterium angesetzt werden sollte. Damit verbietet sich die Ausweisung von 19/2015 als Windeignungsgebiet allein aus Gründen des Artenschutzes.
In durchweg geringerer Entfernung als 1,5 km finden sich verschiedene geschützte Denkmäler in der Umgebung des geplanten WEG 19/2015: Das Schloss Kartlow mit Wirtschaftsgebäuden und Lennépark, das in den letzten Jahren aufwändig restauriert wurde, der Lennépark in Kruckow, die Kirchen von Schmarsow und Kartlow sowie das Gutshaus in Schmarsow. Diese geschützten Denkmäler, die von einiger Attraktivität für den Tourismus und für die Region sind, werden damit durch Windenergieanlagen überprägt, vor Allem, wenn man die Wirkzonen von Windenergieanlagen mit einbezieht.
Stellungnahme zu WEG 20/2015 „Kruckow – Alt Tellin“ 22.01.2019
Die Landesregierung MV plant, der Windenergie mit ca. 1,2% der Landesfläche „substantiell Raum zu geben“. Bei einer Verwirklichung des o. a. WEG mit einer Fläche von 94 ha von denen ca. 64 ha auf der Gemeindefläche von Kruckow liegen ergibt sich ein höherer Flächenanteil von ca. 1,8 % für die Gemeinde Kruckow (Größe: 35,42 km² = 3542 ha), zusammen mit dem zusätzlich geplanten WEG Nr. 20/2015 „Kruckow“ mit 127 ha Fläche sogar 5,3 % der Gemeindefläche von Kruckow. Damit ist eine erhebliche Überprägung der Gemeindefläche durch Windenergieanlagen verbunden. Deshalb sollte 20/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die auf dem Gebiet zwischen Peene und Tollense geplanten Windeignungsgebiete 19/2015 „Kruckow“,20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ mit zusammen 449 ha Fläche 9 % der für WEGe geplanten Fläche in den Landkreisen VG und VR ausmachen, sich aber auf einem sehr begrenzten Raum konzentrieren, wohingegen weite Flächen der Planungsregion von WEGen frei gehalten werden, was einer gerechten Lastenverteilung widerspricht.
Die Abstände zur Wohnbebauung werden nur teilweise eingehalten, sind aber mit nur 1000 m zu gering angesetzt, da dieser Abstand für wesentlich kleinere und wesentlich weniger raumbedeutsame Anlagen entwickelt wurde. Demzufolge bedeutet die Einrichtung des WEG 21/2015 eine deutliche Bedrängung der benachbarten Ortslagen. Insbesondere die Orte Borgwall, Neu Plötz und Siedenbüssow sind erheblich betroffen, da hier selbst der 1000 m-Absatnd deutlich unterschritten wurde: 800 m zu Borgwall und ca. 900 m zu Siedenbüssow und Neu Plötz. Offensichtlich wurde hier der Abstand zu Splittersiedlungen angesetzt, was aber aufgrund der Siedlungsstruktur nicht akzeptabel ist. Beide Orte haben eher kompakten Charakter. Zusammen mit den geplanten Windeignungsgebieten 19/2015 „Kruckow“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ werden die Orte Kartlow, Unnode, Wilhelminental. Plötz und Neu Plötz von Windenergieanlagen engmaschig umstellt, insbesondere im Hinblick auf den neu vorgeschlagenen Mindestabstand von 2500 m zwischen Windeignungsgebieten, der als viel zu gering erachtet wird, um einer Überprägung der Landschaft entgegen zu wirken. Hier sie auf die vom LUNG definierten Wirkzonen in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe verwiesen (11 km für 200 m Anlagenhöhe!). Diese würden sich dann fast vollständig überlagern. Deshalb sollte der bisherige Mindestabstand von 5000 m zwischen Windeignungsgebieten angesetzt und auf die Ausweisung von 20/2015 „Kruckow – Alt Tellin“ als Windeignungsgebiet verzichtet werden.
Der mit teilweise nur 70 m Breite recht schmale Ausläufer des geplanten WEG im Südosten erscheint als Standort für moderne Windenergieanlagen ungeeignet, weil der eigentliche Flächenbedarf dieser Anlagen damit nicht abgedeckt werden kann und die Anlagen hier allein aufgrund der Rotorspannweite über die Grenzen des Eignungsgebietes hinausragen würden. Dieses Faktum lässt nicht gerade auf eine durchdachte Planung schließen, weshalb auf dieses WEG verzichtet werden sollte.
Das geplante Windeignungsgebiet enthält kleinere Gehölz- und Gewässerstrukturen bzw. Gehölzstrukturen entlang der Wege im Südwesten des Eignungsgebietes.
Diese Strukturen sind als geschützte Biotope ausgewiesen, die nicht überplant werden dürfen. Eine Einrichtung eines Windeignungsgebietes ist somit nicht vertretbar, wenn kein hinreichender Abstand eingehalten wird.
Nach Rasterkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie finden sich in näherer Nachbarschaft des geplanten Windeignungsgebietes (5 km Rasterung) zumindest 4 Brutpaare des Weißstorchs (in den direkt südlich angrenzenden Rastern). Es ist zu vermuten, dass die Störche die im WEG enthaltenen Gehölz- und Gewässerstrukturen als Nahrungsfläche nutzen. Damit ist die Ausweisung von 20/2015 als Windeignungsgebiet aus Gründen des Artenschutzes fragwürdig.
In durchweg geringerer Entfernung als 1,2 km finden sich verschiedene geschützte Denkmäler in der Umgebung des geplanten WEG 20/2015: Das gutshaus von Siedenbüssow und die Kirche von Alt Tellin. Diese geschützten Denkmäler, die von einiger Attraktivität für den Tourismus und für die Region sind, werden damit durch Windenergieanlagen überprägt, vor Allem, wenn man die Wirkzonen von Windenergieanlagen mit einbezieht.
Das geplante WEG liegt nur etwa 1,5 km vom Tollensetal und 2 km vom Schloß Brook entfernt. Im Hinblick auf bestehende Windparks im Einzugsbereich des touristisch und landschaftlich bedeutsamen Tollensetales ist zu überlegen, ob eine Planung des WEG 20/2015 statthaft ist, vor Allem auch weil der Betreffende Teil des Tollensetales im GLP als unzerschnittener landschaftlicher Freiraum sowohl der Größe als auch den Funktionen nach mit höchster Bewertungsstufe versehen wurde.
Stellungnahme zu WEG 21/2015 „Völschow“ 22.01.2019
Die Landesregierung MV plant, der Windenergie mit ca. 1,2% der Landesfläche „substantiell Raum zu geben“. Bei einer Verwirklichung des o. a. WEG mit einer Fläche von 165 ha ergibt sich ein mehrfach (!) höherer Flächenanteil von ca. 7,6 % für die Gemeinde Völschow (Größe: 21,69 km² = 2169 ha). Zusätzlich ist das o. a. WEG besonders kritisch zu betrachten, da das bestehende Altgebiet, das sich nur teilweise mit dem geplanten WEG deckt, bereits eine Fläche von129 ha = 5,9 % der Gemeindefläche einnimmt. Zusammen mit den zusätzlich geplanten WEGen Nr. 18/2015 „Kruckow, Nr. 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“ und 21/2015 „Völschow“ mit insgesamt 449 ha Fläche ergeben sich sogar 4,7 % der Gemeindeflächen von Kruckow, Bentzin und Völschow (zusammen 96,14 km² bzw. 9614 ha Fläche). Die Windeignungsgebiete liegen in enger Nachbarschaft und sind damit nur im Zusammenhang und im Bezug auf die Gesamtfläche der betroffenen Gemeinden zu sehen. Damit ist eine erhebliche Überprägung der Gemeindefläche durch Windenergieanlagen verbunden. Deshalb sollte 21/2015 nicht als WEG ausgewiesen werden. Zusätzlich ist anzumerken, dass die o. a. Planung auch aus dem Grund nicht akzeptabel ist, weil große Teile des Bestandes (ca. 49 ha) nicht mehr als WEG ausgewiesen werden, obwohl der Bestand erst kürzlich errichtet und damit noch sehr lange bestandswirksam ist. Damit ergibt sich ein Flächenanteil von 9,8 % in der Gemeinde Völschow, der fast das 10 Fache der Zielstellung des Landes ausmacht. Dazu kommen noch die Bestandsanlagen, die außerhalb des alten WEG gebaut wurden und die eigentlich auch mit aufgenommen werden müssten.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die auf dem Gebiet zwischen Peene und Tollense geplanten Windeignungsgebiete 19/2015 „Kruckow“,20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 21/2015 „Völschow“ und 18/2015 „Bentzin-Jarmen“ mit zusammen 449 ha Fläche 9 % der für WEGe geplanten Fläche in den Landkreisen VG und VR ausmachen, sich aber auf einem sehr begrenzten Raum konzentrieren, wohingegen weite Flächen der Planungsregion von WEGen frei gehalten werden, was einer gerechten Lastenverteilung widerspricht.
Das geplante WEG enthält auch sehr schmal strukturierte Ausformungen, besonders im Norden und im Süden, die aufgrund der Form nicht als Standort für Windenergieanlagen geeignet erscheinen.
Die Abstände zu Wohnbebauung werden gegen den Ort Kronsberg (800 m) nur dann eingehalten, wenn er als Splittersiedlung betrachtet wird. Es ist jedoch nach Anschauung davon auszugehen, dass Kronsberg eine geschlossene Bebauung darstellt. Die Abstände zur Wohnbebauung werden nur gegen Völschow eingehalten, sind aber mit nur 1000 m zu gering angesetzt, da dieser Abstand für wesentlich kleinere und wesentlich weniger raumbedeutsame Anlagen entwickelt wurde. Demzufolge bedeutet die Einrichtung des WEG 21/2015 eine deutliche Bedrängung der benachbarten Ortslagen. Das betrifft besonders die Orte Müssentin und Kronsberg. Zusammen mit den geplanten Windeignungsgebieten 20/2015 „Kruckow-Alt-Tellin“, 18/2015 „Jarmen-Bentzin“ und 19/2015 „Kruckow“ werden die Orte Kartlow, Unnode, Wilhelminental, Plötz und Neu Plötz von Windenergieanlagen engmaschig umstellt, insbesondere im Hinblick auf den neu vorgeschlagenen Mindestabstand von 2500 m zwischen Windeignungsgebieten, der als viel zu gering erachtet wird, um einer Überprägung der Landschaft entgegen zu wirken. Hier sie auf die vom LUNG definierten Wirkzonen in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe verwiesen (11 km für 200 m Anlagenhöhe!). Diese würden sich dann fast vollständig überlagern. Deshalb sollte der bisherige Mindestabstand von 5000 m zwischen Windeignungsgebieten angesetzt und auf die Ausweisung von 21/2015 „Völschow“ als Windeignungsgebiet verzichtet werden.
Das geplante Windeignungsgebiet wirkt prägend auf den im Gutachtlichen Landschaftspogramm (GLP) definierten unzerschnittenen Landschaftlichen Freiraum der Stufe 4 (Bewertung „Sehr Hoch“ nach Größe), der zwischen Tutow, Kletzin und Jarmen südlich der Peene liegt sowie auf einen mit der Stufe 3 („hoch“) nach Funktionen bewerteten unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum nach GLP (Siehe 11 km – Wirkzonen nach LUNG), die beide in der Nachbarschaft des o. a. WEG liegen. Diese Einwirkung ist vor allem im Zusammenhang mit den bereits bestehenden und geplanten Windparks in der Nachbarschaft nicht vertret- oder zumutbar.
Das geplante Windeignungsgebiet enthält im östlichen Teil kleinere, als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesene, Gehölz- und Gewässerflächen, im nördlichen Teil ein tiefgründiges Durchströmungsmoor (Fläche ca. 8 ha) mit sehr hohem Bodenwertpotential, sowie im nördlichen Teil Grünlandflächen von 14 ha (nach Kartenportal des LUNG etwa deckungsgleich mit dem Grünland) mit sehr hohem Bodenwertpotential. Zusätzlich grenzt das geplante WEG mit der gesamten Nordseite an einen größeren zusammenhängenden Wald und umfasst diesen sogar teilweise. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass hier Konfliktpotential mit dem gebotenen Natur- und Artenschutz besteht, weshalb hier ein hinreichender Abstand eingeplant oder doch besser auf die Planung des WEG verzichtet werden sollte.
Nach Rasterkartierung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie finden sich in näherer Nachbarschaft des geplanten Windeignungsgebietes (5 km Rasterung) zumindest 3 Brutpaare bzw. Revierpaare des Rotmilan sowie 3 Brutpaare des Weißstorch. Es ist im Hinblick auf die Geländestruktur des Eignungsgebietes (Grünlandflächen, angrenzender Wald sowie Gehölze und Gewässer) davon auszugehen, dass die Rotmilane das Gebiet als Jagdrevier und die Weißstörche das enthaltene Grünland als Nahrungsfläche nutzen. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass die Horste von Rotmilan und Weißstorch in geringerer Entfernung zu den im Eignungsgebiet enthaltenen Nahrungsflächen liegen als im Kriterienkatalog erlaubt (2000 km für Nahrungsflächen (Grünland) des Weißstorch sowie 1000 m (Nach „Helgoländer Papier“ sogar 1500 m) Abstand zu Horsten des Rotmilan). Damit verbietet sich die Ausweisung von 21/2015 als Windeignungsgebiet allein aus Gründen des Artenschutzes.
In durchweg geringerer Entfernung als 1,25 km finden sich verschiedene geschützte Denkmäler in der Umgebung des geplanten WEG 21/2015: Das Gutshaus Plötz (Abstand nur 0,9 km) sowie die Kirche in Plötz und die Kirche in Völschow. Diese Geschützten Denkmäler, die von einiger Attraktivität für den Tourismus und für die Region sind werden damit durch Windenergieanlagen überprägt, vor Allem, wenn man die Wirkzonen von Windenergieanlagen und weitere geplante Windeignungsgebiete mit einbezieht.
Der für den Tourismus bedeutsame Naturpark Peenetal liegt in lediglich 3 km Entfernung zum geplanten WEG und damit innerhalb der vom LUNG definierten Wirkzone (11 km für 200 m hohe Anlagen). Im Hinblick auf bestehende Windparks im Einzugsbereich des Naturparks Peenetal ist zu überlegen, ob eine Planung des WEG 21/2015 statthaft ist.
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